Geschäftsführer befugnisse einschränken

Die Befugnisse des Geschäftsführers. 1 Der Geschäftsführer einer GmbH muss nicht zwingend deren Gesellschafter sein. Somit kann auch ein Aussenstehender mit der Geschäftsführung betraut werden. 2 (1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft. 3 Somit können die Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis erweitern oder einschränken. Die betreffenden Regelungen können in die Satzung aufgenommen. 4 Somit können die Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis erweitern oder einschränken. Die betreffenden Regelungen können in die Satzung aufgenommen werden und im Bestellungsbeschluss oder in besonderen Gesellschafterbeschlüssen verankert werden. 5 (1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. 6 Die zum Geschäftsführer be­stell­te Per­son muss sich mit der Be­stel­lung ein­ver­stan­den erklären, da­mit die­se wirk­sam ist. Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ist auch zuständig für den Ab­schluss ei­nes An­stel­lungs­ver­tra­ges mit dem Geschäftsführer. 7 Die Befugnisse des Geschäftsführers können im Gesellschaftsvertrag beschränkt werden. Hierbei können z.B. die Vornahme einzelner Geschäfte von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig gemacht werden. Außerdem ist die Gesellschafterversammlung grundsätzlich befugt, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen. 8 Der Geschäftsführer einer GmbH kann unter vielen Gesichts­punkten persönlich haftbar gemacht werden. Bei Vernach­lässigung der Sorgfalt, die er der Gesell­schaft schuldet, haftet er dieser gegen­über, bei Fehlverhalten gegenüber Geschäftspartnern kann er ggf. von jenen in Anspruch genommen werden. 9 Der Bundesgerichtshof (BGH) regelt mit einem Urteil vom 6. März (Az.: II ZR 76/11) einen sehr praxisrelevanten Fall des Konflikts zwischen einem Geschäftsführer und der GmbH. Der Kläger war als alleinvertretungsberechtigter und vom Verbot des Selbstkontrahierens befreiter Geschäftsführer der beklagten GmbH im Handelsregister eingetragen. voraussetzung geschäftsführer gmbh 10 Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. Abs. 2 OR). 11